AGB

§ 1. Allgemeine Bestimmungen
 
1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Besteller erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten sie als angenommen.
 
1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, einschließlich Angeboten, Beratungen und sonstiger Nebenleistungen.
 
1.3 Technische und betriebliche Angaben über Gewicht, Abmessungen, sonstige Leistungs- und Verbrauchsdaten in unseren Projekten, Zeichnungen und Veröffentlichungen dienen nur der generellen Information, es sei denn, im Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung ist hierauf Bezug genommen; hierin liegt jedoch nicht die Zusicherung einer Eigenschaft. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.
 
1.4 Sofern sich nach Angebotsabgabe aufgrund neuer oder geänderten rechtlichen Vorschriften oder neuer Forderungen von Behörden und Prüfstellen Änderungen der vertraglichen Verpflichtungen ergeben, ist der Vertrag unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien anzupassen.
 
1.5 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
 
1.6 Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. 
Unternehmer i.S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Besteller i.S.der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
 
§ 2 Angebot
 
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Unsere Preise gelten freibleibend 6 Wochen nach Angebotsabgabe bis auf Widerruf. Aufgrund der Entwicklung der Stahlpreise (Rohstoffpreise) müssen wir uns Preisänderungen ausdrücklich vorbehalten. Der Vertrag kommt grundsätzlich erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Stets gilt der Preis unserer Auftragsbestätigung.
 
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheiten
 
3.2 Die Preise werden, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, EXW (Ex Works) in CHF berechnet. Sie schließen Verpackungen, Fracht, Versicherung und sonstige Nebenkosten (Lagerung, Fremdprüfung) nicht ein. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung.
 
3.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
 
3.4 Falls nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen frei unserer Bankverbindung zu leisten. 
 
3.5 Serviceleistungen und Ersatzteile sind sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
 
3.6 Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Forderungen fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.
 
3.7 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten und zwischen dem Abschluss des Vertrages bis zur Erfüllung unserer vertraglichen Hauptpflicht mehr als 6 Monate vergangen sind. Die veränderten Kosten werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
 
3.8 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Besteller nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und die Ansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
 
§ 4 Lieferbedingungen
 
4.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang und Klarstellung aller erforderlichen technischen Fragen und Unterlagen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere den rechtzeitigen Eingang der fälligen Zahlungen voraus. Hierzu gehören auch die Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen, der evtl. Freigabe von Zeichnungen und des pünktlichen Eingangs einer etwa vereinbarten Anzahlung sowie der pünktlichen Gestellung einer etwa vereinbarten Zahlungsabsicherung. Weitere Voraussetzung ist die bestellerseits rechtzeitige Erbringung von Bau- und Montagevorleistungen, insbesondere die Bereitstellung von für uns kostenfreiem Strom, Gas, Wasser und erforderlichem Hilfspersonal. Der Auftrag des Bestellers gilt erst dann als angenommen, wenn alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sind und, wenn notwendig techn. Zeichnungen / Dokumentationen vom Besteller freigegeben sind. Insbesondere die Lieferzeit berechnet sich ab diesem Zeitpunkt.
 
4.2 Die vereinbarten Termine für die Lieferung gelten auch mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden können.
 
4.3 Wir sind berechtigt Teillieferungen durchzuführen und diese zu berechnen.
 
4.4 Wenn wir an den ‚Erfüllungen unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von Höherer Gewalt (force majeure), die uns oder unsere Zulieferanten bzw. Subunternehmer betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, werden wir für die Dauer der Störung und in dem Umfang ihrer Wirkung von unseren vertraglichen Verpflichtungen befreit. Unter Höherer Gewalt (force majeure) fallen insbesondere kriegerische Auseinandersetzungen, innere Unruhen, Eingriffe von hoher Hand, Naturgewalten, Unfälle, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen und Verkehrsstörungen. Dauert die Höhere Gewalt (force majeure) begründete Ereignis länger als 6 Monate, so ist jede Vertragspartei unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
 
4.5 Kommen wir in Verzug und entsteht dem Besteller dadurch Schaden, ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche des Verzugs 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils des Vertragsgegenstandes, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäs genutzt werden kann. Sind wir nach Erreichen der vorstehenden maximalen Verzugsentschädigung weiterhin im Verzug, kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten, angemessen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; das gleiche gilt, wenn uns die Lieferung oder Leistung aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich wird.
 
4.6 Ein dem Besteller oder uns nach Absatz 4.4 oder 4.5 zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Weitergehende Rechte des Bestellers aus Verzug, insbesondere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten.
 
§ 5 Gewährleistung und Garantie
 
5.1 Liegt ein von uns zu vertretender Mangel der Liefersache vor und ist der Besteller Unternehmer, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Anwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten bis zur Höhe des Kaufpreises zu tragen, soweit sich diese dadurch nicht erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsortverbracht wurde.
 
5.2 Ist der Besteller Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher sind.
 
5.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
 
5.4 Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen bei Empfang der Liefersache schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
 
5.5 Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Liefersache festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Mängelanzeige bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung erlöschen die Gewährleistungsansprüche zwei Monate nach Feststellung des Mangels. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
 
5.6 Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Liefersache. Für Verbraucher beträgt sie zwei Jahre ab Ablieferung der Liefersache. Bei gebrauchten Sachen wir jede Gewährleistung 
ausgeschlossen, soweit nicht der Besteller Verbraucher ist. In diesem Fall beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Liefersache. Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. (Ziff. 5.4 und Ziff. 5.5).
 
5.7 Wählt der Besteller wegen eines Rechts- und Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.
 
5.8 Darüber hinaus haften wir nur nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Sofern uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenshaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
 
5.9 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmung, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist die Schadenshaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
 
5.10 Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
 
5.11 Das Produkt wurde gemäß Industriestandards konzipiert und hergestellt und ist frei von Material- und Verarbeitungsfehlern. Die Garantie endet nach einem Jahr ab Lieferung bzw. Lieferbereitschaft des Produkts. Dies gilt auch, wenn ultra.air ag das Produkt innerhalb des einjährigen Garantiezeitraumes repariert oder Ersatzteile eingebaut hat.
 
5.12 Die Garantie für im Lieferumfang enthaltene gekaufte Komponenten ist begrenzt auf die vom Hersteller erteilte Garantie, jedoch mindestens 12 Monate ab Lieferung bzw. Lieferbereitschaft.
 
5.13 Jegliche Garantien hinsichtlich Lebensdauer der Produkte sind nichtig, wenn die Produkte nicht in der in unseren Betriebsanleitungen vorgegebenen Weise benutzt werden.
 
§ 6 Allgemeiner Haftungsausschuss
 
6.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 5 vorgesehen ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung.
 
6.2 Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit bleiben unberührt. Gleiches gilt, soweit gesetzliche Haftungsbestimmungen zwingend sind.
 
6.3 Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
 
6.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung oder wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
 
§ 7 Gefahrübergang, Versand
 
7.1 Ist der Besteller Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes auf ihn über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z.B. Versand, Aufstellung oder Montage übernommen haben.
 
7.2 Ist der Besteller Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache mit der Übergabe der Sache auf ihn über.
 
7.3 Für die Auslegung der Handelsklause gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Fassung.
 
7.4 Transportmittel und Transportwege sind unserer Wahl überlassen. Gleiches gilt für die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers.
 
7.5 Versandfertig gemeldete Liefergegenstände müssen sofort abgerufen werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.
 
7.6 Bei Lieferung ab Werk / unfrei gehen die Transportkosten sowie das Versicherungsrisiko zu Lasten des Empfängers. Dabei geht die Gefahr mit dem Verlassen der Ware unseres Werkes bzw. Versandstelle auf den Besteller über.
 
7.7 Transportschäden werden nur anerkannt, wenn ein Schadenprotokoll des Frachtführers – ordnungsgemäss mit Schadenbeschreibung, vorliegt und uns innerhalb der Frist von 3 Werktagen angemeldet wird. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
 
§ 8 Eigentumsvorbehalt
 
8.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zu vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
 
8.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und sodann die Kaufsache zurückzuverlangen.
 
8.3 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden auf die Dauer seiner Verpflichtungen uns gegenüber zu versichern und dies nach Aufforderung uns nachzuweisen. Er tritt hiermit alle seine Rechte aus den entsprechenden Versicherungsverträgen bis zu völligen Erfüllung seiner Verpflichtungen unwiderruflich an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
 
8.4 Kommt der Besteller seinen Verpflichtungen gemäß dem vorstehenden Absatz nicht nach, haben wir das Recht, die vorgenannten Versicherung in dem von uns für notwendig gehaltenem Umfang auf Kosten des Bestellers mit der Maßgabe abzuschließen, dass die Rechte aus den Versicherungsverträgen unmittelbar uns zustehen.
 
8.5 Bei Pfändung oder sonstigem Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Rechte an den Kaufsachen dem Dritten gegenüber geltend machen können. Soweit der Dritte zu einer Erstattung unserer Kosten außergerichtlich und/oder gerichtlich nicht in der Lage ist, haftet uns der Besteller für dieses Kosten.
 
8.6 Der Besteller hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in einwandfreiem Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen unverzüglich durch Fachfirmen ausführen zu lassen; er hat uns jederzeit Auskünfte über die Vorbehaltsware, insbesondere auch hinsichtlich des jeweiligen Standortes, bekannt zu geben. Wir sind berechtigt, den Standort der Vorbehaltsware jederzeit zu betreten; wo erforderlich wird der Besteller uns oder unseren Bevollmächtigten jederzeit Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware verschaffen. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung veräußern, verpfänden, sicherungsübereignen, vermieten, oder anderweitig überlassen oder verändern oder den uns gemeldeten Standortverändern.
 
8.7 Der Besteller ist verpflichtet, uns von jeder Gefährdung unseres Eigentums unverzüglich zu benachrichtigen.
 
8.8 Bei Verstoß des Bestellers gegen die Verpflichtung des § 8 sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld für die Vorbehaltsware sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. Bezahlt der Besteller die gesamte Restschuld nicht innerhalb von 7 Tagen nach entsprechender Aufforderung durch uns oder stellt er nicht die verlangten Sicherheiten innerhalb dieser Frist, so erlischt sein Gebrauchsrecht an der Vorbehaltsware. Wir sind dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen. Der Besteller gewährt uns schon jetzt unwiderruflich Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware und ermächtigt uns, diese zurückzunehmen.
 
8.9 Will der Besteller die Kaufsache wieder veräußern, so tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages unserer Forderungen einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung, gegen seinen Abnehmer oder Dritter entwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach dieser Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht bei dem Dritten einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichten nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern oder sonstigen Dritten die Abtretung offen legt.
 
8.10 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wir die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu dem Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt gleiches wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Kaufsache.
 
8.11 Soweit ein Eigentumsvorbehalt nach der Rechtsordnung des Landes des Bestellers nicht in dem vorstehenden Umfang rechtswirksam ist, gilt der dort anerkannte Eigentumsvorbehalt an seiner weitergehenden Form als vereinbart. Ist der Eigentumsschutz der Liefersache im Land des Bestellers nicht in dem Maße wie im Inland gewährleistet, können wir Vorauszahlungen oder die Stellung von Sicherheiten in Höhe des Warenwertes verlangen. Soweit nicht anders vereinbart ist, können Sicherheiten nur in Form eines unwiderruflichen, bestätigten Akkreditivs oder einer unwiderruflichen selbstverschuldeten Bürgschaft einer auch in der Schweiz niedergelassenen Grossbank geleistet werden.
 
§ 9 Erfüllungsort
 
9.1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist Zürich. Sind von uns auch Leistungen zu erbringen (z.B. Montage), so ist Erfüllungsort dieser Leistungen der Ort, an dem die Leistungen zu erbringen sind. Für die Zahlungsplicht ist Erfüllungsort die in unserer Rechnung angegebene Zahlstelle.
 
§ 10 Gerichtsstand, anwendbares Recht
 
10.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Schweizer Recht. Die Bestimmungen des Wiener UN-Abkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.
 
10.2 Ist der Besteller Kaufmann, so ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel und Scheckprozesse, Zürich. Wir können dem Besteller jedoch auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.
 
10.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigens Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
 
§ 11 Rücktrittsrecht
 
11.1 Der Besteller kann nur mit Einverständnis der ultra.air ag vom Auftrag zurücktreten. Wir behalten uns vor bei Rücktritt des Bestellers vom Vertrag alle bis dahin entstandenen Kosten zuzüglich entgangenem Gewinn zu berechnen. Bei Rücksendung von Lagerware berechnen wir 25% Einlagerungskosten vom Nettowarenwert. Sonder- und Projektanfertigungen sind vom Umtausch ausgeschlossen. 
 
§ 12 Verbot des Export
 
12.1 Der Besteller versichert, dass ihm alle nationalen und internationalen Bestimmungen zum Verbot des Exports bestimmter Waren bekannt sind. Der Besteller versichert weitergehend, beim Export der von ultra.air ag gelieferten Waren nicht gegen solche Bestimmungen zu verstoßen.
 
§ 13 Salvatorische Klausel
 
13.1 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
 
 
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